Datenschutz im Verein
## **Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)**
- regelt den Umgang und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
- das Sammeln von Daten soll auf ein Minimum begrenzt werden
## **Was sind personenbezogene Daten?**
- alle Informationen, um eine Person zu identifizieren z. B. Name, Adresse, E-Mail, Geburtstag, Telefonnummer, Kontodaten, IP- Adresse etc.
## **Was muss ich beachten?**
- Datensparsamkeit: nur Daten erheben, die auch zwingend zur Erfüllung des Vereinszweck benötigt werden
- Erfüllung der Informationspflicht (vgl. Art. 13 DSGVO)
- Einholung einer Einwilligungserklärung (vgl. Art. 6, Art. 7 DSGVO)
- Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung und Recht auf Löschung beachten (vgl. Art. 15 -17 DSGVO)
- ggf. Benennung eines Datenschutzbeauftragten (Empfehlung: wenn 10 oder mehr Personen mit der automatisierten Verarbeitung der personenbezogenen Daten beschäftigt sind)
- bei Datenverlust sind Sie verpflichtet, dies binnen 72 Stunden den Landesbeauftragten und den Betroffenen mitzuteilen (vgl. Art. 33, 34 DSGVO)
## **Aufbewahrungspflicht vs. Löschpflicht Spannungsfeld zwischen steuerrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Vereinspraxis**
1. **Steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten (§ 147 Abs. 3 AO)**
- 10 Jahre: Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse
- 8 Jahre: Buchungsbelege
- 6 Jahre: Sonstige Unterlagen (z. B. Mitgliedsanträge, SEPA-Mandate)
2. **Datenschutzrechtliche Vorgaben (DSGVO)**
- Grundsatz der Speicherbegrenzung: Daten nur so lange speichern, wie für den Verarbeitungszweck erforderlich.
- Löschpflicht, sobald der Erhebungszweck entfällt.
**3. Auflösung des scheinbaren Widerspruchs**
- Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO geht vor Löschpflicht (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. § 147 AO).
- Bei Löschungsanfragen: Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO, wenn rechtliche Verpflichtung besteht.
4. **Praktische Umsetzung**
- Mitgliedsanträge und SEPA-Mandate vollständig (inkl. E-Mail, Bankdaten, IBAN) für 6 Jahre nach Austritt aufbewahren.
- Gilt für Papier und digitale Kopien.
- Dokumente als „Altfälle“ kennzeichnen.
5. **Nach Ablauf der Frist**
- Vollständige Vernichtung/Löschung der Dokumente.
- Ausnahmen: Daten für Vereinschronik (Name, Vorname, Anschrift) dürfen bei berechtigtem Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) weiter aufbewahrt werden.
- Prüfen, ob berechtigtes Interesse überwiegt.
Quelle: Vgl. www.benedetto.deutsches-ehrenamt.de/vereinsmagazin/daten-ehemaliger-mitarbeiter-worauf-muessen-wir-achten/