Rechtsformen, Steuern, GEMA, GEZ
# Rechtsformen:
Vereine können selbst entscheiden, ob sie sich ins **Vereinsregister eintragen** lassen oder nicht – es besteht keine Pflicht!
1. **Gemeinnützige Vereine** & Verbände verfolgen ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und profitieren daher von Steuererleichterungen und anderen Vorteilen.
2. **Nicht eingetragene Vereine** besitzen hingegen keine Rechtspersönlichkeit und stellen somit keine juristische Person dar
3. gibt es noch viele **andere Rechtsformen** für Vereine, darunter:
- Gemeinnützige, mildtätige & kirchliche Vereine
- Eingetragene und nicht eingetragene Vereine
- Wirtschaftliche & Nicht-wirtschaftliche Vereine
- Verbände & Dachverbände
- Fördervereine & Stiftungen
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gemeinnützige Unternehmensgesellschaft (gUG)
- Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH)
## **Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit**
\- Gemeinnützigkeit liegt vor, wenn der Verein nachweislich ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt
\- Gemeinnützigkeit muss eindeutig aus der [Satzung](https://www.ehrenamt24.de/wissen-fuer-vereine/vereinswiki/vereinssatzung/) hervorgehen
- **Gemeinnützig**\: Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit im Verein darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern
- **Mildtätig**\: Mildtätige Zwecke liegen nach dem Vereinsrecht vor, wenn hilfsbedürftige Personen selbstlos unterstützt werden
- **Kirchlich**\: Zu kirchlichen Zwecken zählen durch Selbstlosigkeit geförderte Religionsgemeinschaften
## **Die Gründung eines eingetragenen Vereines**
- zur Gründungsversammlung sind mindestens **sieben Gründungsmitglieder** nötig
- auf der Gründungsversammlung wird die **Vereinssatzung** **beschlossen, ein eindeutiger Vereinsname festgelegt** und der **Vorstand gewählt**
- **Gründungsprotokoll** muss erstellt werden
- eine Satzung muss von den Gründungsmitgliedern unterschrieben werden (vgl. § 57 und § 58 BGB)
- Vorstand nimmt alle notwendigen Dokumente (Satzung, Protokoll, Anmeldeschreiben) und veranlasst die Eintragung des Vereins beim Amtsgericht (vgl. § 59 BGB)
- erfolgt meist über einen Notar, der die Dokumente zuvor beglaubigen muss
- Gemeinnützigkeit muss **beim zuständigen Finanzamt** beantragt werden, am besten vor oder gleichzeitig mit dem Eintrag ins Vereinsregister
- Ein eingetragener Verein sollte ein **Vereinskonto** eröffnen (muss dem Finanzamt Einsicht in die **Buchführung** gewähren)
### **Mindestanforderungen an eine Vereinssatzung (vgl. § 57 BGB)**
- Zweck, Name und Sitz des Vereins
- Hinweis, dass der Verein eingetragen werden soll
- eindeutiger Vereinsname
### **Sollinhalt (vgl. § 58 BGB)**
- Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Mitglieder
- die Mitgliedsbeiträge (ja/ nein, Höhe)
- die Bildung des Vorstandes
- die Mitgliederversammlung (Wie ist diese zu berufen- Form/ Fristen?)
- die Beurkundung von Beschlüssen
Tipp: Legen Sie die Satzung vor der Anmeldung beim Amtsgericht, dem Finanzamt zur Prüfung der Gemeinnützigkeit vor. Wird ein Verein als gemeinnützig anerkannt, bekommt er einen Freistellungsbescheid vom zuständigen Finanzamt.
# **Steuern**
- muss noch ergänzt werden
# **GEMA**
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) verwaltet in Deutschland die **Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht** (vgl. UrhG) und anderer internationaler Rechteinhaber. Darüber hinaus **sichert sie den Schutz geistigen Eigentums**.
- Veranstaltungen mit Musik sind vorher bei der GEMA anzumelden
- ist unerheblich, ob die Musik als Hintergrundmusik gespielt oder durch einen DJ/ Künstler vorgetragen wird
- GEMA- Pflicht besteht unabhängig davon, ob Eintritt verlangt wird oder nicht
- bei Verstoß drohen hohe Strafen
**Ausnahme:**
- bei begrenzten Einzelveranstaltungen der Jugend- oder Sozialhilfe, der Akten- und Wohlfahrtspflege oder einer Schulveranstaltung **kann** die Vergütungspflicht entfallen ( vgl. § 53 Abs. 1 Satz3 UrhG)
Im **Onlineportal der GEMA** unter [www.gema.de/portal/app/tarifrechner/tariffinder](http://www.gema.de/portal/app/tarifrechner/tariffinder) kann der entsprechende **Tarif vorab berechnet** werden und die Anmeldung für die Musiknutzung vorgenommen werden.
# **GEZ**
Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) vereinnahmt einen Rundfunkbeitrag für Fernseh- und Radiogeräte sowie internetfähige Computer.
- Berechnung erfolgt nach Betriebsstätten, unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein eines Gerätes
- mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann der Rundfunkbeitrag pro beitragspflichtige Betriebsstätte auf einen Drittelbeitrag begrenzt werden (zurzeit monatlich 6,12 Euro)
- in Einzelfällen bzw. wenn ein Verein keine Betriebsstätte bzw. nur ein Büro hat, das sich in einer bereits beitragspflichtigen privaten Wohnung befindet oder Räumlichkeiten ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken dient oder in einer Betriebsstätte ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter tätig sind, kann die Beitragspflicht gänzlich entfallen (vgl. [www.rundfunkbeitrag.de/einrichtungen_des_gemeinwohls/informationen/betriebsstaette/index_ger.html](http://www.rundfunkbeitrag.de/einrichtungen_des_gemeinwohls/informationen))