Finanzierung
**Finanzierung- Alternative Einnahmequellen für Vereine**
- Vereins-Mitglieder
- Online-Kurse
- Fundraising
- Fördermittel und Zuschüsse
- Spenden
#### **Mitgliedsbeiträge:**
- Vereinen steht es prinzipiell frei, Mitgliedsbeiträge zu erheben
- Regelung über die Beitragspflicht soll in der Satzung getroffen werden (§ 58 Abs. 2 BGB)
- fehlt eine entsprechende Satzungsregelung, ist die Mitgliedschaft beitragsfrei
- unter Beiträge können auch Arbeits- oder Sachleistungen sowie Aufnahmegebühren verstanden werden
- strebt der Verein die Gemeinnützigkeit nach § 52 AO an, dürfen Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren gewissen Grenzwerte nicht übersteigen (vgl. AEAO, Nr. 1.1 zu § 52)
**Spenden:**
- Spenden sind freiwillig, d.h. es darf keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung bestehen
- für Spenden gibt es keine Gegenleistung
- Unterscheidung zwischen Geld- und Sachspenden sowie Arbeitsleistung
- gemeinnützige Organisationen dürfen- wenn ein Freistellungsbescheid vorliegt- eine Spendenbescheinigung ausstellen
- steuerrechtlich relevant sind nur Geld- und Sachspenden
- für Spendenempfänger ist eine Spende eine steuerfreie Einnahme
- der Spendende kann Zuwendung steuerlich als Sonderausgabe geltend machen, d.h. Steuerbelastung sinkt um den Spendenbetrag ( vgl. § 10 b EStG)
- Finanzamt erlässt den sog. Freistellungsbescheid, wenn eine Körperschaft (Verein etc.) die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit erfüllt
- Verwenden Sie ausschließlich den amtlichen Mustertext für Geldzuwendungen
\-> siehe Link [Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (010 - Bestätigung über Geldzuwendung / steuerbegünstigte Einrichtung / Verein)](https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=19E874DDE40BC4BEE8F7)
- für Kleinspenden bis 300 Euro gibt es eine Vereinfachungsregelung; es genügt ein Zahlbeleg und eine Zuwendungsbescheinigung (vgl. § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV)
**Sponsoring:**
- Geld- oder Sachzuwendungen werden zur Förderung von Personen/Gruppen/ Organisationen erbracht, aber entgegen der Spende wird eine Gegenleistung erwartet wie z.B. Trikotwerbung, Anzeigen, Presseberichte etc.
- Abgrenzung zur Spende im Einzelfall schwierig -> bei Fragen hilft Ihnen der Steuerberater
**Fördermittel:**
- sind Zuwendungen, um bestimmten Zweck zu erfüllen
- ist an bestimmten Kriterien gebunden
- gibt zwei Zuwendungsarten: institutionelle Förderung und Projektförderung
- gibt verschiedene Finanzierungsarten: Teil- und Vollfinanzierung
- werden von verschiedenen Institutionen vergeben
- häufigste Förderquellen:
- öffentliche Fördermittel: EU-, Bundes- Landes- oder Kommunalförderung
- Stiftungen: sowohl privatrechtliche als auch öffentliche-rechtliche Stiftungen (Tipp: Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt)
- Soziallotterien: z.B. Aktion Mensch, Glücksspirale, Deutsche Postcode-Lotterie, Deutsche Fernsehlotterie/ Stiftung Deutsches Hilfswerk
- Örtliche Banken: Lokale und regionale Hilfe, Beispielsweise aus dem Zweckertrag der Bank-Lotterien (bspw. Sparkassen)
- Crowdfunding i.e.S.: Schwarmfinanzierung über eine spezielle Plattform, d.h. die Internetnutzer (Crowd) spenden für ein konkretes Projekt- wird das festgelegte Fundingziel erreicht, kann der Geldmittelnehmer die Gelder projektbezogen einsetzen; wird das Fundingziel verfehlt erhalten die Unterstützer ihr Geld zurück
**Aufwandsentschädigungen:**
- ehrenamtliche Arbeit ist unentgeltlich und wird daher nicht vergütet
- für seine Aufwendungen darf der Engagierte aber entschädigt werden
- darf aber keine Einkommenserzielungsabsicht zugrunde liegen
- _Aufwandsentschädigungen_\: ist die “Bezahlung” der geleisteten Zeit
- _Übungsleiterpauschale_\: beschreibt die Arbeit mit Menschen- ehrenamtlich Engagierte, die pflegend, betreuend oder unterrichtend mit Menschen arbeiten (bspw. Betreuer, Übungsleiter, Ausbilder, Künstler oder Erzieher) können eine Übungsleiterpauschale erhalten; der Übungsleiterfreibetrag beträgt derzeit 3000 Euro pro Jahr, d.h. der Engagierte muss dafür keine Einkommenssteuer zahlen und der Verein keine Sozialversicherungsabgaben entrichten
- _Ehrenamtspauschale:_ beschreibt die organisatorische, technische Arbeit, vgl. § 3 Abs. 26 a EStG; wer nebenberuflich im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich und für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation tätig ist (bspw. Vereine, Pflegeheime, Einrichtung für Jugendliche oder Menschen mit Behinderung, Tierschutz etc.) kann eine Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, sofern ein Zahlungsanspruch aufgrund einer entsprechenden Satzungsgrundlage besteht. Die Ehrenamtspauschale ist derzeit bis zu 840 Euro pro Person und Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. Die Übungsleiterpauschale darf aber nicht für die gleiche Tätigkeit in Anspruch genommen werden.
**Fundraising:**
- sind alle Bemühungen einer gemeinwohlorientierten Organisation, die das Ziel verfolgen, benötigte Ressourcen zu beschaffen (Geld-, Sach-, Arbeits- und Dienstleistungen sowie Fachwissen)
- gibt viele verschiedene Fundraisingplattformen wie z.B. Startnext, 99 Funken oder Betterplace